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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ivsys - Gesellschaft für innovative Systeme mbH


1. Allgemeine Bestimmungen
Bei allen abzuschließenden Geschäften mit den Kabelprodukten und deren Zubehör gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den unteilbaren Bestandteil des Kaufvertrags bilden. Die Vertragsparteien können sich von diesen Bedingungen nur auf Grundlage einer beidseitigen schriftlichen Vereinbarung abweichen.

Die Preisangaben und andere Erklärungen und Zusagen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, falls er sie schriftlich gewährte.

Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, die Kabel mit einer +5%-Abweichung von der vereinbarten Menge der einzelnen Kabeltypen zu liefern. Die Preise werden diesen Längen auf entsprechende Weise angepasst.

Die berechtigte Rückgabe von gelieferten Waren an den Verkäufer erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige.

Die Teillieferungen im Zeitraum der Leistung des Kaufvertrags sind zulässig.

Die Kabel werden standardweise in Fertigungslängen geliefert. Die sich von den Fertigungslängen abweichenden Längen werden als Kurzlängen bezeichnet. Die kleinste Kurzlänge beträgt 100 m. Für die Schwachstromkabel einer Bezeichnung ist die metrische Summe von Kurzlängen bis zu 10% der metrischen Summe der gelieferten Fertigungslängen zulässig. Soll der Kunde solche Mengen fordern, die keine ganzzahligen Vielfachen der Fertigungslängen sind, werden ihm diese nicht in Standard Mengen in Kurzlängen geliefert, mit Rücksicht auf die technischen Möglichkeiten des Verkäufers.

Falls zu den Kaufverträgen keine technischen Sonderbedingungen vereinbart sind, werden die Waren in üblicher Ausführung geliefert, mit derer technischen Parameter der Kunde vor dem Abschluss des Kaufvertrags bekannt gemacht wurde.

2. Angebotsverfahren
Die Angebote sind für den Verkäufer nur während der Dauer der Angebotsgültigkeit verbindlich.

Die Angaben über das Kilometergewicht, den Kabeldurchschnitt u.ä. angeführt in den Preislisten bzw. Katalogblättern haben nur Orientierungsbedeutung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Fertigungs- und Werkstoffabweichungen in der Konstruktion geltend zu machen, wenn dadurch die Qualität und die deklarierten Eigenschaften nicht betroffen sind.

3. Preise
Die Preise sind in Euro angeführt, beziehungsweise in anderen konvertiblen Währungen, und das in Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder andere Zuschläge bzw. Nachlässe. Diese werden selbständig durch einen Vertrag oder Gesetzsatz bestimmt.

Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Der Zwischenverkauf wird vorbehalten. Es können Frachtkosten und Schneidekosten zusätzlich berechnet werden. Alle Ware kann auch abgeholt werden.

Wird der Kunde die Waren nicht am Tag, den er für die Selbstabholung anführte, abholen und wird die Abholung sogar innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Verkäufers nicht erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe von 0,1% vom fakturierten Produktpreis für jeden Tag der Lagerung in Rechnung zu stellen.

Die in den autorisierten Preislisten oder Preisblättern veröffentlichten Preise haben eine beschränkte Gültigkeit angeführt in diesen Preislisten. Die Preise gelten nur für konkrete vereinbarte Lieferorte und stellen keine Empfehlungen für weitere Händler oder Verbraucher dar. Alle Preise sind freibleibend und können irrtümliche falsche Preise enthalten. Die keine Gültigkeit haben.

Die Vertragsparteien vereinbaren zum Kaufpreis eine Preisklausel, aus der es sich ergibt, daß sich die Preise ändern können, falls wesentliche Preisänderungen von Werkstoffeingängen auftreten. Der Verkäufer wird den Käufer auf solche Änderung aufmerksam machen und mit ihm ein neues Preisniveau unverzüglich vereinbaren.

4. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungen aller Art gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und Zinsen sind an uns zu vergüten.
Die Annahme von Schecks und Wechseln geschieht nur erfüllungshalber. Erfolgt die Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Finanzierung durch Finanzierungswechsel, so gilt die Kaufpreisforderung erst dann als getilgt, wenn wir von allen Verpflichtungen, auch aus dem Finanzierungsgeschäft, freigestellt sind.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Der Käufer befindet sich dann auch ohne Mahnung im Verzug. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Jahreszinsen von
3 % über Basiszinssatz berechnet.
Werden NE-Metalle auf Wunsch des Kunden eingedeckt, ohne daß zugleich ein spezifizierter Auftrag erteilt wird, so werden die Metalle in Rechnung gestellt. Die Metallrechnung ist sofort und ohne Abzug zahlbar. Nach erfolgter Bezahlung geht das Metall in das Eigentum des Kunden über.
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Verpackungen
Der Preis aller Verpackungen, ausgenommen Kabeltrommeln, ist in die Kabelpreise einbezogen. Der Preis von Verpackungen für den Export wird im Rahmen der Produktpreise im Kaufvertrag vereinbart.

Die Kabeltrommeln werden zu vertraglichen Verkaufspreisen verkauft, die den unteilbaren Bestandteil des Kaufvertrags bilden und ab dem Datum des Kaufvertragsabschlusses gelten. Die Preisänderungen unterliegen einer Vereinbarung beider Vertragsparteien.

Die Käufer geben die Kabeltrommeln auf ihre Kosten auf Grundlage eines bestätigten Avisos zurück. Der Verkäufer führt beim Bestätigen des Avisos die Transportdispositionen an, die in den einzelnen Fällen unterschiedlich sein können. Die Kosten, entstanden dem Verkäufer durch Nichterfüllung der von ihm festgelegten Transportdispositionen, gehen zu Lasten des Käufers.

Die zurückgegebenen Kabeltrommeln müssen den entsprechenden technischen Zustand aufweisen. Unter diesem Zustand versteht man einen Zustand, wann es möglich ist, die Trommel ohne jede Reparaturnotwendigkeit wieder zu nutzen.

Der Verkäufer wird vom Käufer die Kabeltrommeln zum Ankaufspreis ankaufen, der in Abhängigkeit der Ankaufszeit vom Verkauf (Ausstellung der Rechnung) wie folgt festgelegt ist :
100 % des Kaufpreises binnen 6 Monaten
75 % des Kaufpreises binnen 12 Monaten
50 % des Kaufpreises binnen 18 Monaten
25 % des Kaufpreises binnen 24 Monaten
Die Trommeln können nach der Frist von 24 Monaten oder von einer anderen Person als vom Käufer angekauft werden, aber nur auf Grundlage einer anderen Ankaufsvereinbarung. Unter dem Käufer versteht man den Teilnehmer am Kaufvertrag, keinesfalls einen weiteren Erwerber.

Das Versandholz, die Balken sowie die Verschläge sind Einwegverpackungen.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich vor, sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung auszuüben. Der Käufer akzeptiert dieses Recht, auch wenn er damit weiter handelt. Der Käufer verpflichtet sich, daß er dem Verkäufer bei Ausübung dieses Rechtes den Zugang zu den Waren an den Arbeitstagen von 08.00 bis 14.00 Uhr ermöglichen wird.

7. Lieferungen
Die in unseren Angeboten Lind Verkaufsunterlagen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wir dürfen vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von der Herausgabe von Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht sofort beglichen werden.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück oder verweigert er die Vertragserfüllung, so ist er verpflichtet, bis zu 25 % des Brutto-Auftragswertes als pauschalisierten Schadensersatz zu zahlen. Die Geltendmachung des 25 % übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten. Diese Regelung gilt für alle Fälle, in denen wir berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Gefahrenübergang
Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Verderbs geht an den Käufer in dem Moment über, wann die Waren dem ersten Spediteur zum Transport nach den vergebenen Transportdispositionen übergeben oder mit einem eigenen oder gemieteten Transportmittel des Käufers abgeholt wurden.

Die Lieferung wird ohne Sonderanforderung des Käufers gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden nicht versichert. Fordert der Käufer den Abschluß einer Versicherung, dann wird diese Versicherung auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

9. Garantien
Bei den metallischen sowie Lichtleitfaser-Schwachstromkabeln und deren Zubehör beträgt die Garantiefrist 6 Monate ab dem Moment des Gefahrenübergangs. Für versteckte Mängel wird eine Garantiefrist von 12 Monaten ab Inbetriebnahme, maximal jedoch 18 Monate ab Lieferung (auch Teillieferung), gewährt.

Die Garantie bezieht sich auf keine Schäden verursacht durch laienhafte Manipulation oder falsche Lagerung. Ebenso verfällt die Garantieverpflichtung, wenn auf den Waren Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers durchgeführt wurden.

Offensichtliche Mängel (mit Augen sichtbar) sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Moment des Gefahrenübergangs zu beanspruchen.

Andere, sich aus diesen Bedingungen nicht ergebenden Rechte und Verpflichtungen, richten sich nach dem Handelsgesetzbuch.

Es wird bei einem Schadensfall wird immer nur das Material bzw. Kabel ersetzt, welches beschädigt wurde. In keinem Fall andere Materialien oder Dienstleistungen. Die Materialien bzw. das Kabel wird neu angeliefert, in keinem Fall ausgebaut und/oder eingebaut. Das schadhafte Material wird vom Verkäufer zurück gesendet.

10. Leistungsort
Zum Leistungsort für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ist je nach Wahl des Verkäufers das Werk oder das Lager des Verkäufers.

11. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten durch eine Bestellung des Käufers in kraft. Dabei wird es für einverstanden gehalten, daß deren Gültigkeit besteht, falls keine schriftlichen Änderungen oder Zusätze mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgten.

In der Laufzeit werden diese Bedingungen jedem Teilkaufvertrag, ausgestellt im Verlaufe des Jahres, nicht beigelegt.

In Unna, den 20.06.2006
ivsys Gesellschaft für innovative Systeme mbH

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