Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
ivsys - Gesellschaft für innovative Systeme mbH
1. Allgemeine Bestimmungen
Bei allen abzuschließenden Geschäften mit den
Kabelprodukten und deren Zubehör gelten ausschließlich
diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den unteilbaren
Bestandteil des Kaufvertrags bilden. Die Vertragsparteien
können sich von diesen Bedingungen nur auf Grundlage
einer beidseitigen schriftlichen Vereinbarung abweichen.
Die Preisangaben und andere Erklärungen und Zusagen
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich,
falls er sie schriftlich gewährte.
Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit
vor, die Kabel mit einer +5%-Abweichung von der vereinbarten
Menge der einzelnen Kabeltypen zu liefern. Die Preise
werden diesen Längen auf entsprechende Weise angepasst.
Die berechtigte Rückgabe von gelieferten Waren an
den Verkäufer erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher
Anzeige.
Die Teillieferungen im Zeitraum der Leistung des Kaufvertrags
sind zulässig.
Die Kabel werden standardweise in Fertigungslängen
geliefert. Die sich von den Fertigungslängen abweichenden
Längen werden als Kurzlängen bezeichnet. Die
kleinste Kurzlänge beträgt 100 m. Für die
Schwachstromkabel einer Bezeichnung ist die metrische
Summe von Kurzlängen bis zu 10% der metrischen Summe
der gelieferten Fertigungslängen zulässig. Soll
der Kunde solche Mengen fordern, die keine ganzzahligen
Vielfachen der Fertigungslängen sind, werden ihm
diese nicht in Standard Mengen in Kurzlängen geliefert,
mit Rücksicht auf die technischen Möglichkeiten
des Verkäufers.
Falls zu den Kaufverträgen keine technischen Sonderbedingungen
vereinbart sind, werden die Waren in üblicher Ausführung
geliefert, mit derer technischen Parameter der Kunde vor
dem Abschluss des Kaufvertrags bekannt gemacht wurde.
2. Angebotsverfahren
Die Angebote sind für den Verkäufer nur während
der Dauer der Angebotsgültigkeit verbindlich.
Die Angaben über das Kilometergewicht, den Kabeldurchschnitt
u.ä. angeführt in den Preislisten bzw. Katalogblättern
haben nur Orientierungsbedeutung. Der Verkäufer behält
sich das Recht vor, die Fertigungs- und Werkstoffabweichungen
in der Konstruktion geltend zu machen, wenn dadurch die
Qualität und die deklarierten Eigenschaften nicht
betroffen sind.
3. Preise
Die Preise sind in Euro angeführt, beziehungsweise
in anderen konvertiblen Währungen, und das in Abhängigkeit
von dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Preise verstehen
sich ohne Mehrwertsteuer oder andere Zuschläge bzw.
Nachlässe. Diese werden selbständig durch einen
Vertrag oder Gesetzsatz bestimmt.
Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Der Zwischenverkauf
wird vorbehalten. Es können Frachtkosten und Schneidekosten
zusätzlich berechnet werden. Alle Ware kann auch
abgeholt werden.
Wird der Kunde die Waren nicht am Tag, den er für
die Selbstabholung anführte, abholen und wird die
Abholung sogar innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung des Verkäufers nicht erfolgen, ist der
Verkäufer berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe
von 0,1% vom fakturierten Produktpreis für jeden
Tag der Lagerung in Rechnung zu stellen.
Die in den autorisierten Preislisten oder Preisblättern
veröffentlichten Preise haben eine beschränkte
Gültigkeit angeführt in diesen Preislisten.
Die Preise gelten nur für konkrete vereinbarte Lieferorte
und stellen keine Empfehlungen für weitere Händler
oder Verbraucher dar. Alle Preise sind freibleibend und
können irrtümliche falsche Preise enthalten.
Die keine Gültigkeit haben.
Die Vertragsparteien vereinbaren zum Kaufpreis eine Preisklausel,
aus der es sich ergibt, daß sich die Preise ändern
können, falls wesentliche Preisänderungen von
Werkstoffeingängen auftreten. Der Verkäufer
wird den Käufer auf solche Änderung aufmerksam
machen und mit ihm ein neues Preisniveau unverzüglich
vereinbaren.
4. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungen aller Art gilt als Zahlungstag der Tag,
an dem wir über den Betrag verfügen können.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
Diskontspesen und Zinsen sind an uns zu vergüten.
Die Annahme von Schecks und Wechseln geschieht nur erfüllungshalber.
Erfolgt die Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger
Finanzierung durch Finanzierungswechsel, so gilt die Kaufpreisforderung
erst dann als getilgt, wenn wir von allen Verpflichtungen,
auch aus dem Finanzierungsgeschäft, freigestellt
sind.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf
hereingenommene Wechsel sofort fällig. Der Käufer
befindet sich dann auch ohne Mahnung im Verzug. Unter
Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Jahreszinsen
von
3 % über Basiszinssatz berechnet.
Werden NE-Metalle auf Wunsch des Kunden eingedeckt, ohne
daß zugleich ein spezifizierter Auftrag erteilt
wird, so werden die Metalle in Rechnung gestellt. Die
Metallrechnung ist sofort und ohne Abzug zahlbar. Nach
erfolgter Bezahlung geht das Metall in das Eigentum des
Kunden über.
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
5. Verpackungen
Der Preis aller Verpackungen, ausgenommen Kabeltrommeln,
ist in die Kabelpreise einbezogen. Der Preis von Verpackungen
für den Export wird im Rahmen der Produktpreise im
Kaufvertrag vereinbart.
Die Kabeltrommeln werden zu vertraglichen Verkaufspreisen
verkauft, die den unteilbaren Bestandteil des Kaufvertrags
bilden und ab dem Datum des Kaufvertragsabschlusses gelten.
Die Preisänderungen unterliegen einer Vereinbarung
beider Vertragsparteien.
Die Käufer geben die Kabeltrommeln auf ihre Kosten
auf Grundlage eines bestätigten Avisos zurück.
Der Verkäufer führt beim Bestätigen des
Avisos die Transportdispositionen an, die in den einzelnen
Fällen unterschiedlich sein können. Die Kosten,
entstanden dem Verkäufer durch Nichterfüllung
der von ihm festgelegten Transportdispositionen, gehen
zu Lasten des Käufers.
Die zurückgegebenen Kabeltrommeln müssen den
entsprechenden technischen Zustand aufweisen. Unter diesem
Zustand versteht man einen Zustand, wann es möglich
ist, die Trommel ohne jede Reparaturnotwendigkeit wieder
zu nutzen.
Der Verkäufer wird vom Käufer die Kabeltrommeln
zum Ankaufspreis ankaufen, der in Abhängigkeit der
Ankaufszeit vom Verkauf (Ausstellung der Rechnung) wie
folgt festgelegt ist :
100 % des Kaufpreises binnen 6 Monaten
75 % des Kaufpreises binnen 12 Monaten
50 % des Kaufpreises binnen 18 Monaten
25 % des Kaufpreises binnen 24 Monaten
Die Trommeln können nach der Frist von 24 Monaten
oder von einer anderen Person als vom Käufer angekauft
werden, aber nur auf Grundlage einer anderen Ankaufsvereinbarung.
Unter dem Käufer versteht man den Teilnehmer am Kaufvertrag,
keinesfalls einen weiteren Erwerber.
Das Versandholz, die Balken sowie die Verschläge
sind Einwegverpackungen.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich vor, sein
Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen
Bezahlung auszuüben. Der Käufer akzeptiert dieses
Recht, auch wenn er damit weiter handelt. Der Käufer
verpflichtet sich, daß er dem Verkäufer bei
Ausübung dieses Rechtes den Zugang zu den Waren an
den Arbeitstagen von 08.00 bis 14.00 Uhr ermöglichen
wird.
7. Lieferungen
Die in unseren Angeboten Lind Verkaufsunterlagen genannten
Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche
Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein
werden.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse,
welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar
erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Rohstoff- und Energiemangel, Streik oder Aussperrung,
befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten
eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird
die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener
Zeit beendet, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung
zur Nachlieferung, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wir dürfen vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen
verlangen oder unsere Lieferung von der Herausgabe von
Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsabschluß
Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere,
wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht sofort
beglichen werden.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück oder verweigert
er die Vertragserfüllung, so ist er verpflichtet,
bis zu 25 % des Brutto-Auftragswertes als pauschalisierten
Schadensersatz zu zahlen. Die Geltendmachung des 25 %
übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten. Diese
Regelung gilt für alle Fälle, in denen wir berechtigt
sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des
Verderbs geht an den Käufer in dem Moment über,
wann die Waren dem ersten Spediteur zum Transport nach
den vergebenen Transportdispositionen übergeben oder
mit einem eigenen oder gemieteten Transportmittel des
Käufers abgeholt wurden.
Die Lieferung wird ohne Sonderanforderung des Käufers
gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden nicht
versichert. Fordert der Käufer den Abschluß
einer Versicherung, dann wird diese Versicherung auf Kosten
des Käufers abgeschlossen.
9. Garantien
Bei den metallischen sowie Lichtleitfaser-Schwachstromkabeln
und deren Zubehör beträgt die Garantiefrist
6 Monate ab dem Moment des Gefahrenübergangs. Für
versteckte Mängel wird eine Garantiefrist von 12
Monaten ab Inbetriebnahme, maximal jedoch 18 Monate ab
Lieferung (auch Teillieferung), gewährt.
Die Garantie bezieht sich auf keine Schäden verursacht
durch laienhafte Manipulation oder falsche Lagerung. Ebenso
verfällt die Garantieverpflichtung, wenn auf den
Waren Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche
Zustimmung des Verkäufers durchgeführt wurden.
Offensichtliche Mängel (mit Augen sichtbar) sind
innerhalb von 14 Tagen ab dem Moment des Gefahrenübergangs
zu beanspruchen.
Andere, sich aus diesen Bedingungen nicht ergebenden
Rechte und Verpflichtungen, richten sich nach dem Handelsgesetzbuch.
Es wird bei einem Schadensfall wird immer nur das Material
bzw. Kabel ersetzt, welches beschädigt wurde. In
keinem Fall andere Materialien oder Dienstleistungen.
Die Materialien bzw. das Kabel wird neu angeliefert, in
keinem Fall ausgebaut und/oder eingebaut. Das schadhafte
Material wird vom Verkäufer zurück gesendet.
10. Leistungsort
Zum Leistungsort für alle gesetzlichen und vertraglichen
Ansprüche ist je nach Wahl des Verkäufers das
Werk oder das Lager des Verkäufers.
11. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten durch eine
Bestellung des Käufers in kraft. Dabei wird es für
einverstanden gehalten, daß deren Gültigkeit
besteht, falls keine schriftlichen Änderungen oder
Zusätze mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgten.
In der Laufzeit werden diese Bedingungen jedem Teilkaufvertrag,
ausgestellt im Verlaufe des Jahres, nicht beigelegt.
In Unna, den 20.06.2006
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